1. Investitionsabzugsbetrag vor der Anschaffung
Für die künfitge Anschaffung einer Photovoltaikanlage können nach §
7g Abs. 1 EStG bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden, wenn bestimmte
Kriterien erfüllt werden wie:
- der Betrieb überschreitet bestimmte Größenmerkmale nicht
- es besteht eine bestimmte Investitions- und Nutzungsabsicht
- dem Finanzamt wird das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt.
Für den Gewinnmindernden Abzug besteht dem Grunde und der Höhe nach ein Wahlrecht.
Es steht dem Investor also frei, ob und in welcher Höhe ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
2. Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition
Unterbleibt die Investition innerhalb des dreijährigen
Investitionszeitraums, ist der Investitionsabzug im vollen Umfang
rückgängig zu machen. In diesem Fall wird der Steuerbescheid des
Jahres, in dem der gewinnmindernde Abzug ursprünglich vorge-
nommen wurde, geändert.
3. Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition
Im Jahr der Anschaffung der Investition ist der in einem früheren
Wirtschaftsjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag wieder
gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
Dieser Gewinnerhöhung steht im Zugangsjahr der Investition ein gewinnmindernder Abzug
um bis zu 40% der Anschaffungskosten entgegen. Dieser Abzug mindert allerdings die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Abschreibung nach erfolgter Investition
Bis 31.12.2007 waren zwei Abschreibungsvarianten möglich, die
lineare und die degressive. Die degressive Abschreibung gilt letztmals
für Anlagen, die bis 31.12.2007 angeschafft wurden. Ab 1.1.2008 ist die
degressive Abschreibung nicht mehr möglich.
Die Abschreibungen beschränken sich somit auf die lineare Abschreibung und die
zusätzliche Sonderabschreibung. Die lineare Abschreibung beträgt für Solarstromanlagen 5%.
Eine Sonderabschreibung (möglich auch ohne vorhergehenden
Investitionsabzugsbetrag) kann zusätzlich im Jahr der Anschaffung und
in den vier folgenden Jahren bis zu insgesamt 20% der
Anschaffungskosten bzw. 20% der verminderten Bemessungsgrundlage in
Anspruch genommen werden.