Investitionsabzugsbetrag für EStE 2007 nutzen

25. Februar 2008

Wer jetzt an seine Einkommensteuererklärung ran geht, der sollte noch einmal gründlich überlegen, was er/sie im Jahr 2008 sicher beabsichtigt zu tun. Ist in der 100% Planung und Absicht der Kauf einer Fotovoltaikanlage vorgesehen, dann sollte dieser Kauf oder besser diese Investition in der EStE 2007 angegeben sein.

1. Investitionsabzugsbetrag vor der Anschaffung
Für die künfitge Anschaffung einer Photovoltaikanlage können nach § 7g Abs. 1 EStG bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden wie:

  • der Betrieb überschreitet bestimmte Größenmerkmale nicht
  • es besteht eine bestimmte Investitions- und Nutzungsabsicht
  • dem Finanzamt wird das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt.

Für den Gewinnmindernden Abzug besteht dem Grunde und der Höhe nach ein Wahlrecht.
Es steht dem Investor also frei, ob und in welcher Höhe ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.

2. Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition
Unterbleibt die Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums, ist der Investitionsabzug im vollen Umfang rückgängig zu machen. In diesem Fall wird der Steuerbescheid des Jahres, in dem der gewinnmindernde Abzug ursprünglich vorge-
nommen wurde, geändert.

3. Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition
Im Jahr der Anschaffung der Investition ist der in einem früheren Wirtschaftsjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
Dieser Gewinnerhöhung steht im Zugangsjahr der Investition ein gewinnmindernder Abzug
um bis zu 40% der Anschaffungskosten entgegen. Dieser Abzug mindert allerdings die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

Bild
Abschreibung nach erfolgter Investition

Bis 31.12.2007 waren zwei Abschreibungsvarianten möglich, die lineare und die degressive. Die degressive Abschreibung gilt letztmals für Anlagen, die bis 31.12.2007 angeschafft wurden. Ab 1.1.2008 ist die degressive Abschreibung nicht mehr möglich.
Die Abschreibungen beschränken sich somit auf die lineare Abschreibung und die
zusätzliche Sonderabschreibung. Die lineare Abschreibung beträgt für Solarstromanlagen 5%.
Eine Sonderabschreibung (möglich auch ohne vorhergehenden Investitionsabzugsbetrag) kann zusätzlich im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten bzw. 20% der verminderten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.

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